Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen der Rechtssicherheit zwischen
Lex Chilton und seinen Kunden. In betont klarer Sprache werden hier in Kürze die rechtlichen
Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien festgelegt.

Lex Chilton arbeitet für Name und Adresse des Auftraggebers im beiderseitigem Einvernehmen
nur und ausschließlich zu folgenden Konditionen: Die nachfolgenden AGB gelten für alle mir
erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
Mit der mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber mit den
AGB einverstanden.

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte des Auftragsgebers

1.1 Jeder von Lex Chilton erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der darauf gerichtet ist,
dem Auftraggeber Nutzungsrechte an den Werkleistungen einzuräumen.
1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG
erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Dem Auftraggeber und Lex Chilton steht es frei, jederzeit bezüglich der nachfolgenden
Rechte und Pflichten eine gesonderte Vereinbarung in der entsprechenden Form zu treffen.
In Ermangelung einer solchen Vereinbarung gilt das Folgende: Die Entwürfe und Reinzeichnungen
dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Lex Chilton weder im Original noch bei der
Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Lex Chilton, eine Vertragsstrafe in Höhe
der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart,
gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4 Lex Chilton überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen
Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der
schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung
der Vergütung über.
1.5 Lex Chilton hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz.
Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 60% der vereinbarten bzw.
nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung.
Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf
die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2. Vergütung
2.1 Lex Chilton ist bemüht, die vereinbarte Leistung zur größtmöglichen Zufriedenheit
des Auftraggebers zu erbringen. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit
der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt
auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine
anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge,
die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2 Der Auftraggeber ist lediglich verpflichtet, tatsächlich erbrachte Leistungen zu vergüten.
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen
geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3 Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt,
so ist Lex Chilton berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen
bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich
gezahlten zu verlangen.
2.4 Lex Chilton bietet jedem Auftraggeber grundsätzlich Service und Leistungen in umfassendem
Sinne an. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die Lex Chilton
für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist.

3. Fälligkeit der Vergütung
3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung
jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit
oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene
Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung,
1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.2 Bei Zahlungsverzug kann Lex Chilton Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung
eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
Lex Chilton übernimmt für den Auftraggeber soweit als möglich besondere Leistungen,
die der schnellen und erfolgreichen Erfüllung des Auftrags dienen. Für diese besonderen
Leistungen gelten die folgenden Bestimmungen.
4.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen,
Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend
dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
4.2 Lex Chilton ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
Lex Chilton entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von
Lex Chilton abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Lex Chilton im
Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss
ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien,
für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen,
Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag
zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber
zu erstatten.

5. Eigentumsvorbehalt
Lex Chilton gewährt dem Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Nutzungsrechte an
den erstellten Produkten, so dass den jeweiligen Bedürfnissen in höchstem Maße
Rechnung getragen wird. Für die Eigentumsrechte an den Werken gelten grundsätzlich
die folgenden Bestimmungen.
5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben,
falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust
hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale
notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt
5.3 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung
des Auftraggebers.
5.4 Lex Chilton ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden,
an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe
von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Hat Lex Chilton dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese
nur mit vorheriger Zustimmung von Lex Chilton geändert werden

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind Lex Chilton Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 Lex Chilton ist daran gelegen, das Erstellen und die Produktion der Werke in fruchtbarem
Einvernehmen mit dem Auftraggeber bis zu einem erfolgreichen Abschluss zu begleiten.
Die Produktionsüberwachung durch Lex Chilton erfolgt in diesem Sinne nur aufgrund
besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Lex Chilton
berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und
entsprechende Anweisungen zu geben. Lex Chilton haftet für Fehler nur bei eigenem
Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer Lex Chilton
10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Lex Chilton ist berechtigt,
diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

7. Haftung
Sowohl Lex Chilton als auch der Auftraggeber sind bemüht, den erfolgreichen und für beide
Seiten zufriedenstellenden Geschäftsabschluss zu sicher. In diesem Sinne schützen
und fördern sie die wechselseitigen Interessen und vermeiden etwaige Schäden des anderen.
7.1 Lex Chilton verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen,
insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig
zu behandeln. Lex Chilton haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7.2 Lex Chilton verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten.
Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3 Sofern Lex Chilton notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen
Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Lex Chilton haftet nur für eigenes
Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch
den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und
Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
7.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit
der Arbeiten haftet Lex Chilton nicht.
7.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks
schriftlich bei Lex Chilton geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
Lex Chilton ist bemüht, den Wünschen des Auftragsgebers in größtmöglichem Umfang zu entsprechen.
Insofern ist der Auftraggeber gehalten, seine Vorstellungen bei Auftragserteilung präzise mitzuteilen.
Im übrigen gilt Folgendes:
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich
der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
Lex Chilton behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, so kann Lex Chilton eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller von Lex Chilton übergebenen
Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung
berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Lex Chilton von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9. Schlussbestimmungen
9.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Designers Lex Chilton.
9.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung
der übrigen Bestimmungen nicht.