Lex Chilton und seinen Kunden. In betont klarer Sprache werden hier in Kürze die rechtlichen
Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien festgelegt.
Lex Chilton arbeitet für Name und Adresse des Auftraggebers im beiderseitigem
Einvernehmen
nur und ausschließlich zu folgenden Konditionen: Die nachfolgenden
AGB gelten für alle mir
erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend
widersprochen wird.
Mit der mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilung erklärt sich
der Auftraggeber mit den
AGB einverstanden.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte des Auftragsgebers
1.1 Jeder von Lex Chilton erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
der darauf gerichtet ist,
dem Auftraggeber Nutzungsrechte an den Werkleistungen einzuräumen.
1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem
Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die
nach § 2 UrhG
erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Dem Auftraggeber und Lex Chilton steht es frei, jederzeit
bezüglich der nachfolgenden
Rechte und Pflichten eine gesonderte Vereinbarung in der entsprechenden
Form zu treffen.
In Ermangelung einer solchen Vereinbarung gilt das Folgende: Die Entwürfe
und Reinzeichnungen
dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Lex Chilton weder im Original
noch bei der
Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen -
ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Lex Chilton, eine Vertragsstrafe
in Höhe
der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung
nicht vereinbart,
gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche
Vergütung als vereinbart.
1.4 Lex Chilton überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen
Zweck erforderlichen
Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils
nur das einfache
Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte
bedarf der
schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger
Bezahlung
der Vergütung über.
1.5 Lex Chilton hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
als Urheber genannt zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer
zum Schadenersatz.
Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 60%
der vereinbarten bzw.
nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung.
Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt
unberührt.
1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit
haben keinen Einfluss auf
die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1 Lex Chilton ist bemüht, die vereinbarte Leistung
zur größtmöglichen Zufriedenheit
des Auftraggebers zu erbringen. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden
zusammen mit
der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die
Vergütung erfolgt
auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD,
sofern keine
anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge,
die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2 Der Auftraggeber ist lediglich verpflichtet, tatsächlich
erbrachte Leistungen zu vergüten.
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen
geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3 Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als
ursprünglich vorgesehen genutzt,
so ist Lex Chilton berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich
in Rechnung zu stellen
bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und
der ursprünglich
gezahlten zu verlangen.
2.4 Lex Chilton bietet jedem Auftraggeber grundsätzlich Service
und Leistungen in umfassendem
Sinne an. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten,
die Lex Chilton
für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes
vereinbart ist.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes
fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende
Teilvergütung
jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über
längere Zeit
oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind
angemessene
Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei
Auftragserteilung,
1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.2 Bei Zahlungsverzug kann Lex Chilton Verzugszinsen in Höhe
von 4% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung
eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
Lex Chilton übernimmt für den Auftraggeber soweit als möglich besondere
Leistungen,
die der schnellen und erfolgreichen Erfüllung des Auftrags dienen.
Für diese besonderen
Leistungen gelten die folgenden Bestimmungen.
4.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von
Reinzeichnungen,
Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand
entsprechend
dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
4.2 Lex Chilton ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung
notwendigen Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber
verpflichtet sich,
Lex Chilton entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im
Namen und für Rechnung von
Lex Chilton abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber,
Lex Chilton im
Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die
sich aus dem Vertragsabschluss
ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für
spezielle Materialien,
für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen,
Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang
mit dem Auftrag
zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom
Auftraggeber
zu erstatten.
5. Eigentumsvorbehalt
Lex Chilton gewährt dem Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Nutzungsrechte
an
den erstellten Produkten, so dass den jeweiligen Bedürfnissen in höchstem
Maße
Rechnung getragen wird. Für die Eigentumsrechte an den Werken gelten
grundsätzlich
die folgenden Bestimmungen.
5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt,
nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben,
falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung
oder Verlust
hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung
der Originale
notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
unberührt
5.3 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf
Gefahr und für Rechnung
des Auftraggebers.
5.4 Lex Chilton ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts,
die im Computer erstellt wurden,
an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe
von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Hat Lex Chilton dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt,
dürfen diese
nur mit vorheriger Zustimmung von Lex Chilton geändert werden
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind Lex
Chilton Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 Lex Chilton ist daran gelegen, das Erstellen und
die Produktion der Werke in fruchtbarem
Einvernehmen mit dem Auftraggeber bis zu einem erfolgreichen Abschluss
zu begleiten.
Die Produktionsüberwachung durch Lex Chilton erfolgt in diesem Sinne
nur aufgrund
besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist
Lex Chilton
berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu
treffen und
entsprechende Anweisungen zu geben. Lex Chilton haftet für Fehler nur
bei eigenem
Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber
dem Designer Lex Chilton
10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Lex Chilton
ist berechtigt,
diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
7. Haftung
Sowohl Lex Chilton als auch der Auftraggeber sind bemüht, den erfolgreichen
und für beide
Seiten zufriedenstellenden Geschäftsabschluss zu sicher. In diesem
Sinne schützen
und fördern sie die wechselseitigen Interessen und vermeiden etwaige
Schäden des anderen.
7.1 Lex Chilton verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher
Sorgfalt auszuführen,
insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts
etc. sorgfältig
zu behandeln. Lex Chilton haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz
und grober
Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz
ist ausgeschlossen.
7.2 Lex Chilton verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen
sorgfältig auszusuchen und anzuleiten.
Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3 Sofern Lex Chilton notwendige Fremdleistungen in
Auftrag gibt, sind die jeweiligen
Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Lex Chilton haftet
nur für eigenes
Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder
Reinzeichnungen durch
den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit
von Text und Bild.
7.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe,
Texte, Reinausführungen und
Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
7.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit
und Eintragungsfähigkeit
der Arbeiten haftet Lex Chilton nicht.
7.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14
Tagen nach Ablieferung des Werks
schriftlich bei Lex Chilton geltend zu machen. Danach gilt das Werk
als mangelfrei angenommen.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
Lex Chilton ist bemüht, den Wünschen des Auftragsgebers in größtmöglichem
Umfang zu entsprechen.
Insofern ist der Auftraggeber gehalten, seine Vorstellungen bei Auftragserteilung
präzise mitzuteilen.
Im übrigen gilt Folgendes:
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen
hinsichtlich
der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber
während
oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
Lex Chilton behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen,
die der Auftraggeber
zu vertreten hat, so kann Lex Chilton eine angemessene Erhöhung der
Vergütung verlangen.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche
geltend machen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon
unberührt.
8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller
von Lex Chilton übergebenen
Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht
zur Verwendung
berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Lex Chilton von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Designers Lex
Chilton.
9.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen
berührt die Geltung
der übrigen Bestimmungen nicht.


